§ 26
Landeseigene Flächen
Die Behörden, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Entscheidungen über die Nutzung der landeseigenen Flächen und die Einräumung von Nutzungsrechten treffen, berücksichtigen hierbei in besonderem Maße den Schutzzweck des Gesetzes.
Fußnoten
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