§ 17
Befreiungen
Soweit ein Befreiungsantrag Vorhaben oder Maßnahmen betrifft, die geeignet sind, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben oder Maßnahmen die Schutzgüter nach § 2 Abs. 2 und 3 erheblich zu beeinträchtigen, kann die Befreiung nur unter den Voraussetzungen des § 34 BNatSchG erteilt werden.
Fußnoten
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