§ 122
Anschluss von Stauanlagen
1Will ein Anlieger aufgrund einer Erlaubnis oder einer Bewilligung eine Stauanlage errichten, so können die Eigentümer der gegenüberliegenden Grundstücke verpflichtet werden, den Anschluss zu dulden; § 95 WHG gilt entsprechend. 2Für das Verfahren gelten § 14 Abs. 5 und 6 WHG sowie die §§ 8 und 11 dieses Gesetzes entsprechend.
Fußnoten
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