§ 116
Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete
(zu den §§ 78 und 78a WHG)
(1) Für Genehmigungen nach § 78 Abs. 5 WHG und Zulassungen nach § 78a Abs. 2 WHG gilt § 11 entsprechend.
(2) Die Wasserbehörde kann Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken in Überschwemmungsgebieten verpflichten, Bäume und Sträucher zurückzuschneiden oder zu beseitigen, soweit es für den Hochwasserabfluss erforderlich ist.
Fußnoten
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