§ 14
Behördliche Maßnahmen
1Kommt die waldbesitzende Person ihren Verpflichtungen aus § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und 5 und § 13 nicht nach, so kann die Waldbehörde die zur Durchführung erforderlichen Anordnungen erlassen. 2Bei Kommunal- und Genossenschaftswald trifft die für die Körperschaft zuständige Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen gemäß den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen.
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