§ 13
Waldschutz
1Gehen von Waldflächen einer waldbesitzenden Person Gefahren für benachbarte Waldflächen anderer Waldbesitzender durch Schadorganismen aus, so hat die waldbesitzende Person den Gefahren nach den bewährten Regeln der forstlichen Praxis entgegenzuwirken. 2Satz 1 gilt auch für die einer eigendynamischen Entwicklung überlassenen Waldflächen.
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