§ 7
Verfahren der forstlichen Rahmenplanung
(1) 1Die oberste Waldbehörde stellt das Landeswaldprogramm als forstlichen Rahmenplan für das Land auf. 2Die Waldbehörden können regionale forstliche Rahmenpläne aufstellen.
(2) Zu dem Entwurf des Landeswaldprogramms erhalten
- 1.
die betroffenen Träger öffentlicher Belange,
- 2.
die übrigen betroffenen Verbände auf Landesebene und
- 3.
die nach § 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine
Gelegenheit zur Stellungnahme.
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