§ 3
In Vordrucken des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die für einzelne Personen geltenden Bezeichnungen nebeneinander in weiblicher und männlicher Sprachform aufzunehmen. Es kann auch eine nicht geschlechtsbezogene Sprachform gewählt werden.
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