§ 5
Kostenschuldner
(1) 1Kostenschuldner ist derjenige, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat. 2Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) Kosten einer Amtshandlung, die im förmlichen Verwaltungsverfahren vorgenommen wird, können durch Bescheid oder Beschluss einem anderen Beteiligten auferlegt werden, soweit er sie, durch unbegründete Einwendungen oder durch Anträge auf Beweiserhebungen und Rechtsbehelfe verursacht hat, die ohne Erfolg geblieben sind.
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