§ 1
Kostenerhebung
Für Amtshandlungen und Leistungen der Verwaltung
- 1.
im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens, insbesondere
- a)
nach dem Lebensmittelrecht,
- b)
nach dem Futtermittelrecht,
- c)
nach dem Arzneimittelrecht im Bereich der Tierarzneimittel,
- d)
nach dem Tiergesundheitsrecht,
- e)
nach dem Tierschutzrecht,
- f)
nach dem Marktüberwachungsrecht in bestimmten Fällen und
- g)
in Angelegenheiten des Verkehrs mit Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen
sowie
- 2.
aufgrund von weiteren Vorschriften über das Halten von Tieren
sind Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den §§ 2 bis 6 und dem Kostentarif (Anlage) zu erheben.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=VetVwGO+ND+%C2%A7+1&psml=bsvorisprod.psml&max=true