§ 6
Aufgaben nach dem Bundesfernstraßengesetz
1Die Gemeinden sind zuständig für die Aufgaben der Straßenbaubehörden für Ortsdurchfahrten von Bundesfernstraßen, soweit sie nach § 5 Abs. 2, 2a oder 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) Träger der Straßenbaulast sind. 2Gemeinden, die nach § 5 Abs. 2 oder 2a FStrG Träger der Straßenbaulast sind, sind auch zuständig für
- 1.
Zustimmungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, FStrG,
- 2.
Genehmigungen nach § 9 Abs. 5 FStrG,
- 3.
die Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG.
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