Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr) in der Fassung vom 25. August 2014
§ 19 Aufgaben nach dem ATP-Übereinkommen
Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für
1.
die Bestimmung und Anerkennung von Prüfstellen nach Anlage 1 Anhang 1 Ziffer 1 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderung zu verwenden sind (ATP), vom 26. April 1974 (BGBl. II S. 565), zuletzt geändert durch die Änderungen vom 19. Dezember 2003 (BGBl. 2005 II S. 1194),
2.
die Bestimmung der Anwendung von Prüfverfahren und die Beauftragung von Sachverständigen nach Anlage 1 Anhang 2 Ziffern 29 und 49 ATP.
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