§ 15
Aufgaben nach dem Luftsicherheitsgesetz
(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist in Bezug auf den Flughafen Hannover-Langenhagen zuständig für die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 9 a des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2).
(2) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für die nach § 16 Abs. 2 LuftSiG dem Land obliegenden Aufgaben, soweit diese nicht nach Absatz 1 dem für Verkehr zuständigen Ministerium übertragen worden sind.
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