§ 11
Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz
über Eisenbahnen und Seilbahnen
Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für die Durchführung von Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach § 14 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Eisenbahnen und Seilbahnen vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 658), geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 288).
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