Artikel 42
Gesetzgebungsverfahren
(1) Die Gesetze werden vom Landtag oder durch Volksentscheid beschlossen.
(2) Vor dem Beschluß des Landtages kann die Landesregierung verlangen, daß die Abstimmung bis zu 30 Tagen ausgesetzt wird.
(3) Gesetzentwürfe werden beim Landtag aus seiner Mitte, von der Landesregierung, durch Volksinitiative oder Volksbegehren eingebracht.
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