Artikel 37
Richtlinien der Politik, Ressortprinzip,
Zuständigkeit der Landesregierung
(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jedes Mitglied der Landesregierung seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung.
(2) Die Landesregierung beschließt
- 1.
über alle Angelegenheiten, die der Landesregierung gesetzlich übertragen sind,
- 2.
über die Bestellung der Vertreterinnen oder Vertreter im Bundesrat und deren Stimmabgabe,
- 3.
über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche,
- 4.
über Fragen, die mehrere Geschäftsbereiche berühren, wenn die beteiligten Mitglieder der Landesregierung sich nicht verständigen,
- 5.
über Gesetzentwürfe, die sie beim Landtag einbringt,
- 6.
über Verordnungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
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