Artikel 20
Ausschüsse, Ältestenrat
(1) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse setzt der Landtag Ausschüsse ein.
(2) In den Ausschüssen müssen die Fraktionen des Landtages ihrer Stärke entsprechend, mindestens jedoch durch ein Mitglied mit beratender Stimme, vertreten sein. Fraktionslose Mitglieder des Landtages sind angemessen zu berücksichtigen. Jedes Ausschußmitglied kann im Ausschuß Anträge stellen.
(3) Zur Unterstützung der Präsidentin oder des Präsidenten in parlamentarischen Angelegenheiten bildet der Landtag einen Ältestenrat. Absatz 2 gilt entsprechend.
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