§ 45
Gastspielprüfbuch
(1) Für den eigenen, gleich bleibenden Szenenaufbau einer wiederkehrenden Gastspielveranstaltung stellt die Bauaufsichtsbehörde der Veranstalterin oder dem Veranstalter auf Antrag ein Gastspielprüfbuch nach Anlage 2 aus.
(2) 1Das Gastspielprüfbuch dient dem Nachweis der baurechtlichen Sicherheit der Gastspielveranstaltung in dem jeweils eingetragenen Umfang. 2Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist durch das Gastspielprüfbuch von der Verpflichtung entbunden, an jedem folgenden Gastspielort eine technische Probe (§ 40 Abs. 6) durchführen zu lassen, soweit die baurechtliche Sicherheit durch das Gastspielprüfbuch nachgewiesen ist.
(3) 1Vor dem Ausstellen eines Gastspielprüfbuchs ist eine technische Probe durchzuführen. 2Die Geltungsdauer ist auf die Dauer der Tournee zu befristen und kann auf Antrag verlängert werden.
(4) Es gelten auch die in einem anderen Land ausgestellten Gastspielprüfbücher.
(5) 1Das Gastspielprüfbuch ist der für den Gastspielort zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig vor der ersten Veranstaltung am Gastspielort vorzulegen. 2Werden für den Szenenaufbau, für den ein Gastspielprüfbuch erteilt ist, Fliegende Bauten genutzt, so ist das Gastspielprüfbuch mit der Anzeige der Aufstellung der Fliegenden Bauten vorzulegen. 3Die Befugnisse nach § 89 der Niedersächsischen Bauordnung bleiben unberührt.
Fußnoten
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