§ 16
Rauchableitung
(1) Aus Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen mit mehr als 200 m2 Grundfläche, Versammlungsräumen in Kellergeschossen, Bühnen und notwendigen Treppenräumen muss Rauch abgeleitet werden können.
(2) Für das Ableiten von Rauch aus Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen mit nicht mehr als 1000 m² Grundfläche genügen Öffnungen zur Rauchableitung mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt eins vom Hundert der Grundfläche, Fenster oder Türen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt zwei vom Hundert der Grundfläche oder maschinelle Rauchabzugsanlagen mit einem Luftvolumenstrom von 36 m3/h je m² Grundfläche.
(3) Für die Entrauchung von Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen mit mehr als 1000 m² Grundfläche sowie von Bühnen müssen Rauchabzugsanlagen vorhanden sein, die so bemessen sind, dass sie eine raucharme Schicht von mindestens 2,50 m Höhe auf allen zu entrauchenden Ebenen, bei Bühnen jedoch mindestens eine raucharme Schicht von der Höhe der Bühnenöffnung ermöglichen.
(4) Notwendige Treppenräume müssen Öffnungen zur Rauchableitung mit einer freien Öffnungsfläche von mindestens 1 m² haben.
(5) 1Öffnungen zur Rauchableitung sollen an der höchsten Stelle des Raumes liegen und müssen unmittelbar ins Freie führen. 2Die Rauchableitung über Schächte mit einem strömungstechnisch äquivalenten Querschnitt ist zulässig, wenn die Wände der Schächte die Anforderungen nach § 3 Abs. 3 erfüllen. 3Die Austrittsöffnungen müssen mindestens 0,25 m über der Dachfläche liegen. 4Fenster und Türen, die auch der Rauchableitung dienen, müssen im oberen Drittel einer Außenwand der Ebene, von der Rauch abzuleiten ist, angeordnet sein.
(6) Abschlüsse von Öffnungen zur Rauchableitung von Bühnen mit Schutzvorhang müssen bei einem Überdruck von 350 Pa selbsttätig öffnen; eine automatische Auslösung durch Temperaturmelder ist zulässig.
(7) 1Maschinelle Rauchabzugsanlagen müssen für eine Betriebszeit von 30 Minuten bei einer Rauchgastemperatur von 300 °C ausgelegt sein. 2Maschinelle Lüftungsanlagen können als maschinelle Rauchabzugsanlagen betrieben werden, wenn sie die an diese gestellten Anforderungen erfüllen.
(8) 1Vorrichtungen zum Öffnen von Fenstern, die der Rauchableitung dienen, oder zum Öffnen oder Einschalten von Rauchabzugsanlagen oder der Abschlüsse von Öffnungen zur Rauchableitung müssen von einer jederzeit zugänglichen Stelle im Raum aus leicht bedient werden können. 2Bei notwendigen Treppenräumen muss die Vorrichtung zum Öffnen von jedem Geschoss aus leicht bedient werden können.
(9) 1An jeder Bedienungsstelle muss ein Hinweisschild mit dem Wort "Rauchabzug" und der Bezeichnung des jeweiligen Raumes vorhanden sein. 2An der Bedienungsvorrichtung muss die Betriebsstellung der Anlage oder Öffnung erkennbar sein.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=VSt%C3%A4ttV+ND+%C2%A7+16&psml=bsvorisprod.psml&max=true