§ 8
Übergangsvorschriften
(1) 1Sobald die Mitglieder des Stiftungsrats bestellt sind, beruft das Fachministerium den Stiftungsrat zu dessen erster Sitzung ein. 2Bis eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender bestimmt ist, leitet das Mitglied des Stiftungsrats nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NHG die erste Sitzung.
(2) Bis zur ersten Sitzung des Stiftungsrats nimmt das Fachministerium die Aufgaben des Stiftungsrats wahr.
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