Verordnung über die „Stiftung Universität Hildesheim“ (StiftVO-UHI) Vom 17. Dezember 2002
§ 6 Beihilfen
Das Land übernimmt es, namens und im Auftrag der Stiftung die Beihilfeleistungen gemäß § 87 c Abs. 1 NBG und entsprechenden tarifvertraglichen Bestimmungen zu erbringen.
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