§ 1
Errichtung und Satzung
(1) Unter dem Namen „Stiftung Universität Hildesheim“ errichtet das Land Niedersachsen (im Folgenden: Land) eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts (im Folgenden: Stiftung) mit Sitz in Hildesheim.
(2) Die Stiftung erhält die aus der Anlage 1 ersichtliche Satzung.
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