Aufgrund des § 55 Abs. 1 Sätze 1, 3, 4 und 6 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) vom 24. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 286) und des § 2 Abs. 1 sowie der §§ 3, 6 und 10 des Gesetzes betreffend die Errichtung und Finanzierung von Stiftungen als Träger niedersächsischer Hochschulen vom 11. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 768) wird verordnet:
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