§ 9
Innere Ordnung des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat wählt aus der Gruppe der Mitglieder nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(2) 1Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter entweder die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter anwesend ist. 2Soweit durch Rechtsvorschrift Abweichendes nicht bestimmt ist, fasst der Stiftungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Mitglieds den Ausschlag, das den Vorsitz führt. 4Eine schriftliche oder fernschriftliche Beschlussfassung ist zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
(3) 1Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Stiftungsrats ein. 2Jährlich sollen mindestens zwei Sitzungen stattfinden. 3Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Mitglied, das den Vorsitz geführt hat, und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.
(4) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
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