§ 8
Aufgaben des Stiftungsrats
(1) 1Der Stiftungsrat berät die Universität, beschließt über Angelegenheiten der Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung und überwacht die Tätigkeit des Präsidiums der Stiftung. 2Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
Ernennung oder Bestellung und Entlassung der Mitglieder des Präsidiums der Universität,
- 2.
Entscheidung über Veränderungen und Belastungen des Grundstockvermögens sowie die Aufnahme von Krediten,
- 3.
Zustimmung zum Wirtschaftsplan,
- 4.
Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Präsidiums,
- 5.
Feststellung des Jahresabschlusses sowie Entlastung des Präsidiums der Stiftung,
- 6.
Zustimmung zur Gründung von Unternehmen oder zur Beteiligung an Unternehmen durch die Stiftung,
- 7.
Rechtsaufsicht über die Universität und
- 8.
Beschluss von Änderungen der Stiftungssatzung sowie Erlass, Änderung und Aufhebung anderer Satzungen der Stiftung.
3Der Stiftungsrat beschließt die Ausgestaltung des Dienstsiegels.
(2) Der Stiftungsrat kann für bestimmte Aufgaben Beiräte einrichten, die seiner Beratung dienen.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=UniHildStiftV+ND+%C2%A7+8&psml=bsvorisprod.psml&max=true