§ 5
Dienstrechtliche Befugnisse
(1) 1Die Stiftung besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes. 2Die Beamtinnen und Beamten der Stiftung werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten ernannt, soweit sie oder er nicht die Befugnis zur Ernennung übertragen hat.
(2) 1Der Stiftungsrat ist Dienstvorgesetzter der hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums sowie der nebenberuflichen Mitglieder des Präsidiums, soweit deren Tätigkeit als Mitglied des Präsidiums betroffen ist. 2Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des Hochschulpersonals ist die Präsidentin oder der Präsident.
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