§ 60
Übertragung von Behördenbefugnissen
(1) Der für den Straßenbau zuständige Minister kann die ihm und den Straßenbaubehörden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben anderen Behörden des Landes oder Selbstverwaltungskörperschaften auf deren Antrag übertragen.
(2) Träger der Straßenbaulast können vereinbaren, daß der Winterdienst auf einzelnen Straßen oder Straßenabschnitten des einen Trägers durch den anderen Träger durchgeführt wird.
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