§ 20
Einstweilige Anordnungen
§ 32 Abs. 7 BVerfGG gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß der Staatsgerichtshof die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen kann, wenn mindestens drei Mitglieder, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen, anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Staatsgerichtshof bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.
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