Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG) Vom 1. Juli 1996
§ 17 Rechts- und Amtshilfe
Gerichte und Behörden haben dem Staatsgerichtshof Rechts- und Amtshilfe zu leisten. § 99 Abs. 1 und 2 Sätze 1 und 2 VwGO gilt entsprechend.
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