§ 16
Mündliche Verhandlung, Urteil, Beschluß
Die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht als Beschluß, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=StGHG+ND+%C2%A7+16&psml=bsvorisprod.psml&max=true