§ 13
Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
§ 19 Abs. 1 BVerfGG gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß bei der Entscheidung über die Ablehnung eine Vertretung nicht stattfindet. Eine Vertretung findet statt, wenn alle Mitglieder oder die zur Beschlußfähigkeit nach § 9 Abs. 2 erforderliche Anzahl der Mitglieder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. An der Entscheidung in der Sache wirkt an Stelle des abgelehnten Mitglieds das stellvertretende Mitglied mit.
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