§ 12
Anwendung von Vorschriften des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
und der Verwaltungsgerichtsordnung
(1) Auf das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof sind die §§ 17, 17 a, 18, 19 Abs. 2 und 3, die §§ 21 bis 24, 25 Abs. 1, 3 und 4, § 25 a Satz 1, die §§ 26, 27 a, 28 Abs. 2, die §§ 29, 30, 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1 bis 6 sowie die §§ 33 und 35 BVerfGG entsprechend anzuwenden.
(2) Für Zustellungen gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend.
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