§ 13
Übergangsbestimmung
Hat eine Praktikantin oder ein Praktikant die berufspraktische Tätigkeit der zweiphasigen Ausbildung auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit vor dem 1. Januar 2012 begonnen, so ist auf Verlangen der Praktikantin oder des Praktikanten die Verordnung über staatlich anerkannte Sozialarbeiter/Sozialpädagogen vom 8. August 1983 (Nds. GVBl. S. 179), geändert durch Verordnung vom 22. August 1990 (Nds. GVBl. S. 430), weiterhin anzuwenden.
Fußnoten
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