§ 10
Kolloquium
1Im Kolloquium soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie
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das Ausbildungsziel des Berufsanerkennungsjahres in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 Buchst. a und
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ein dem Ausbildungsziel des Berufsanerkennungsjahres vergleichbares Ziel in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 Buchst. b
erreicht hat. 2Gegenstand des Kolloquiums sollen insbesondere Fragen sein, die sich aus dem Praxisbericht ergeben. 3Die zu prüfende Person wird von zwei Personen des wissenschaftlichen Personals mit Ausnahme der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte geprüft. 4Das Kolloquium findet als Einzelgespräch oder als Gruppengespräch mit höchstens fünf zu prüfenden Personen statt. 5Das Einzelgespräch dauert etwa 30 Minuten, das Gruppengespräch etwa 20 Minuten je zu prüfende Person.
Fußnoten
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