Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998
§ 146 Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen
Jeder Wechsel in der Schulleitung und jede wesentliche Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte sowie der Schuleinrichtungen sind der Schulbehörde anzuzeigen.
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