Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998
§ 134 Wiederholung des Antrags
1Ein erfolglos gebliebener Antrag kann erst nach Ablauf von zwei Jahren wiederholt werden. 2Die Frist beginnt mit dem Ablauf desjenigen Schuljahres, in dem über den Antrag entschieden worden ist.
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