§ 109
Koordinierung des öffentlichen Verkehrsangebotes
Die Landkreise und kreisfreien Städte haben sich unabhängig von ihrer Aufgabe als Schulträger darum zu bemühen, daß die Fahrpläne und die Beförderungsleistungen der öffentlichen Verkehrsmittel in ihrem Gebiet den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler hinreichend Rechnung tragen.
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