Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998
§ 107 Namensgebung
1Der Schulträger kann im Einvernehmen mit der Schule dieser einen Namen geben. 2Über einen entsprechenden Vorschlag der Schule hat der Schulträger innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden.
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