§ 104
Zusammenschlüsse von Schulträgern
1Schulträger im Sinne von § 102 Abs. 1 und 2 können die Schulträgerschaft auf Zweckverbände übertragen. 2Im übrigen können alle Schulträger zur Erfüllung einzelner Aufgaben Vereinbarungen miteinander treffen. 3Benachbarte Schulträger können auch die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern vereinbaren; von Schulträgern des Sekundarbereichs I kann eine derartige Vereinbarung jedoch nur für einzelne Gebietsteile oder Schulformen getroffen werden.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulG+ND+%C2%A7+104&psml=bsvorisprod.psml&max=true