Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998
§ 183 Sonderregelungen für Hauptschulen und Realschulen
1Bis zum 31. Juli 2011 genehmigte organisatorisch zusammengefasste Haupt- und Realschulen können weitergeführt werden. 2Eine bestehende organisatorische Zusammenfassung mit einer Grundschule oder einer Förderschule bleibt unberührt. 3§ 106 Abs. 1 bleibt im Übrigen unberührt.
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