Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998
§ 186 Schulträgerschaft für allgemeinbildende Schulen
Gemeinden und Samtgemeinden bleiben abweichend von § 102 Abs. 2 Schulträger der allgemeinbildenden Schulformen, für die ihre Schulträgerschaft am 1. August 1980 bestanden hat.
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