§ 163
Bezeichnung der Tagesbildungsstätte
1Anerkannte Tagesbildungsstätten haben eine Bezeichnung zu führen, die eine Verwechslung mit Förderschulen ausschließt. 2Aus der Bezeichnung muß hervorgehen, daß es sich um eine Tagesbildungsstätte handelt. 3Ein Zusatz, der auf die Anerkennung als Tagesbildungsstätte hinweist, ist zulässig.
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