§ 2
(1) Die Gebühr für die Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Sonderabfällen ist nach dem im Einzelfall entstandenen Aufwand zu bemessen; dieser ist zur Abgeltung des bei der Zentralen Stelle für Sonderabfälle entstandenen Aufwandes um 7 vom Hundert zu erhöhen.
(2) Maßstab der Gebührenberechnung sind Gewicht oder Volumen, Menge, Art und Zusammensetzung des Sonderabfalls zum Zeitpunkt seiner Übernahme durch die zugewiesene Abfallentsorgungsanlage. Die Gebührenschuld entsteht mit der Übernahme durch die Abfallentsorgungsanlage.
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