Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen Vom 6. November 2000
§ 6
Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Zentralen Stelle erforderlich ist, haben die Abfallbesitzer auf Verlangen Auskunft zu erteilen über
1.
die bisherige Entsorgung und
2.
die Anlagen und Einrichtungen des Betriebes, in denen die Abfälle angefallen sind.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=SAbfAndV+ND+%C2%A7+6&psml=bsvorisprod.psml&max=true