§ 5
(1) Eine von der Zentralen Stelle erteilte Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung gemäß den §§ 5, 6, 8 und 9 NachwV gilt für anzudienenden Sonderabfall als Zuweisung nach § 16 a NAbfG.
(2) Im Fall der grenzüberschreitenden Abfallverbringung im Sinne der in § 4 Abs. 2 genannten Verordnung gilt bei andienungspflichtigen Sonderabfällen eine von der Zentralen Stelle durchgeführte Notifizierung als Zuweisung nach § 16 a NAbfG.
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