Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen Vom 6. November 2000
§ 3
Abweichend von § 16 Abs. 1 NAbfG sind Sonderabfälle durch den Einsammler anzudienen, die
1.
über eine Sammelentsorgung nach § 9 NachwV beseitigt werden sollen oder
2.
beim Abfallerzeuger keiner Nachweispflicht unterliegen und die Anforderungen des § 9 Abs. 5 NachwV erfüllen.
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