§ 9
(1) Alle sonstigen Verbandsanteile können, vorbehaltlich § 12, selbständig durch Rechtsgeschäft übertragen werden und Gegenstand besonderer Rechte sein (selbständiger Verbandsanteil).
(2) Gehört ein selbständiger Verbandsanteil nach dem örtlichen Herkommen oder dem bisherigen Recht, insbesondere nach einem Rezeß, zu einer Haus- oder Hofstelle, so gilt er als Bestandteil des Grundstücks, solange er von diesem nicht getrennt wird. Wird die Stelle geteilt und ist rechtsgeschäftlich nichts anderes bestimmt, so folgt der Anteil dem Grundstücksteil, auf dem sich die Gebäude befinden.
(3) Selbständige Verbandsanteile dürfen nicht geteilt werden.
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