§ 53
Die Vorschriften des Höferechts über Realverbandsanteile, die zu einem Hof gehören, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=RealvG+ND+%C2%A7+53&psml=bsvorisprod.psml&max=true