§ 50
Ist nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten, vom 2. April 1887 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 245) für einen Realverband ein besonderer Vertreter bestellt, so sind auf diesen die Vorschriften über den Vorstand ( §§ 19, 20 und 36) anzuwenden. Die Amtszeit des Vertreters endet drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn nicht vorher ein Vorstand gewählt wird.
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