§ 4
(1) Gemeinschaftliche Angelegenheiten sind insbesondere Grundstücke, Anlagen, sonstige Einrichtungen und Rechte, die nach den Festsetzungen im Rezeß eines Auseinandersetzungs- oder Rentengutsverfahrens zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmt sind oder sonst einem gemeinschaftlichen Interesse dienen. Interessentenwege und Gewässer, die von den Interessenten gemeinsam benutzt und unterhalten werden, gelten auch dann als gemeinschaftliche Angelegenheit, wenn sie als solche im Rezeß nicht ausdrücklich ausgewiesen sind.
(2) Sind Vermögensgegenstände, die zu den gemeinschaftlichen Angelegenheiten gehören, veräußert, zerstört, beschädigt oder den Berechtigten entzogen worden, so ist der Erlös oder der Ersatz dafür ebenfalls eine gemeinschaftliche Angelegenheit.
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